Fachbereich: Logistik/SCM
Erstveröffentlichung: 25.08.2015 Ausgedruckt am: 30.07.2017 |
Gefahrgut-Logistik
Industrieverpackungen – sofern dieser Begriff eine Verwendung berechtigt – bestehen nicht nur aus Holzkisten, sondern auch aus Kunststoff-, Blech-, Papp- oder Glasgebinde. Und auch die grossen flexiblen IBC-Verpackungen (Intermediate Bulk Container), welche meist aus hochmolekularem Polyethylen (HDPE) gefertigt sind, gehören ebenfalls dazu. Typische Industrie-verpackungen sind vor allem Fässer, aber auch industrielle Gebinde wie Eimer, Kanister und Dosen. Heute mehr denn je zuvor sind viele Industrieverpackungen im Gefahrgutbereich zu finden, weshalb diese (Industrie-)Verpackungen im folgenden Beitrag näher erläutert werden.
Die Aufgaben der Lagerung und der Verpackung sowie insbesondere der Transport von gefährlichen Gütern sind von grosser Bedeutung für Industrie, Handel und Umwelt. Es müssen spezielle Sicherheitsläger für Gefahrgüter eingerichtet werden, die z.B. mit feuerbeständigen Trennwänden, automatischer Brandmeldung und Löschvorrichtungen ausgestattet sind und in denen ein striktes Zusammenlagerungsverbot zu berücksichtigen ist. Auch im Zuge der Verpackung von Gefahrgütern gilt nebst der speziellen Gefahrgutpackung selbst ein generelles Zusammenpackverbot mit anderen Gütern. Die Risiken des Gefahrguttransportes liegen darin begründet, dass zusätzlich zu den auf den Verkehrswegen üblichen Unfallrisiken das Risiko der Freisetzung gefährlicher Stoffe besteht. Hersteller, Verpacker, Absender, Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer und Beifahrer, Fahrzeughalter und Gefahrgutbeauftragte, kurz alle die alle im Handling und Transport gefährlicher Güter eingeschalteten Personen und Institutionen, müssen für eine lückenlose Information und Behandlung Sorge tragen. Hohe Anforderungen in der Gefahrgut-LogistikDer Transport, die Lagerung und der Umschlag von Gefahrgütern (Gefahrgut-Logistik) stellen grosse Herausforderungen in allen Prozessaktivitäten inkl. Daten-/Kommunikations-Management. So sind z.B. kurzfristige Dispositionsänderungen, die umgehende Bereit-stellung der Ware nach Auftragseingang und Nachttransporte mit Distanzen von mehreren 100 km keine Seltenheit. Der richtige Umgang mit Gefahrstoffen muss dabei von allen Beteiligten akribisch beachtet und umgesetzt werden.
Da beispielsweise chemische Produkte sehr spezifische Eigenschaften besitzen, müssen sie produktgerecht und umweltsicher behandelt werden. Dies kann z. B. dazu führen, dass sie differenziert in Lagern für radioaktive Stoffe, Gefahrgut- oder temperaturgeführten Lagern aufzubewahren sind. Zudem sind Restriktionen für die Aufbewahrung bzw. Zusammenlagerung chemischer Produkte unbedingt zu beachten, um mögliche chemisch-physikalische Reaktionen wie Explosionen zu vermeiden. Ob ein Material mit einem anderen Material zusammen an einem Lagerplatz untergebracht werden darf, erfolgt anhand von Lagerklassifikationen und Gefahrgutklassen. Dabei werden zunächst ganz generell zwei Varianten der Lagerung unterschieden: Separatlagerung: In einem Lagerabschnitt, der von anderen Lagerabschnitten innerhalb eines Gebäudes durch feuerbeständige Wände und Decken voneinander getrennt ist, dürfen nur bestimmte Materialien und in speziellen Gefässen/Verpackungen gelagert werden. Gleiches gilt für die Lagerung im Freien. Getrenntlagerung:Gewisse Materialien erfordern keine Separat-lagerung, müssen allerdings innerhalb eines Abschnitts räumlich voneinander getrennt gelagert werden. Gefahrgut-VerpackungenGefahrgutverpackungen und Gefahrgutbehälter müssen entsprechend dem Gefahrgut geprüfte Produkte sein mit einer Zulassung bei den zuständigen nationalen Stellen/Behörden. Hierzu zählen auch in Einzelfällen notwendige Kurzprüfungen oder Nachprüfungen. Gemäss allgemeinen Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände gelten nach den europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse u.a. folgende Industrieverpackungen für den Bereich Gefahrgut.
Zu den bekanntesten Aussenverpackungen zählen hierbeiKistenaus Holz, Sperrholz, Holzfaserwerkstoff, Pappe, Kunststoff oder einem anderen geeigneten Werkstoff wie z.B. Metall. Sofern die Unversehrt-heit der Verpackung während der Beförderung dadurch nicht gefährdet wird, dürfen kleine Öffnungen angebracht werden, um die Handhabung oder das Öffnen zu erleichtern oder um den Zuordnungskriterien zu entsprechen. Im Prinzip gehören alle Fässer &Kanisterdazu, die aus Metall, Pappe, Kunststoff, Sperrholz oder einem anderen geeigneten Stoff bestehen. Aber auch(Glas-)Flaschenals ortsbewegliche Behälter mit einem Fassungsraum bis zu 150 Liter sind hier einzuordnen. Bergungsverpackung (als Sonderverpackung), die den anwendbaren Vorschriften der ADR (siehe Beschreibung weiter hinten) entspricht und in die beschädigte, defekte oder undichte Versandstücke mit gefähr-lichen Gütern, die u.U. ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern. Oftmals werden hierfür sogenannteKombinationsverpackungen(aus Holz, Kunststoff oder andere geeignete Stoffe) herangezogen. Ist die Kombi-Verpackung einmal zusammengebaut, bildet sie eine untrenn-bare Einheit, die als solche gefüllt, gelagert, befördert und entleert wird. Es ist jedoch zu beachten, dass der "Innenteil" der zusammengesetzten Verpackung immer als "Innenverpackung", nicht als "Innengefäss" bezeichnet wird. Eine Glasflasche ist ein Beispiel einer solchen Innenverpackung. Viele (Industrie-)/Gefahrgut-Verpackungen lassen sich rekonditionieren. EinMetallfass ist dann so gereinigt worden, dass die Konstruktions-werkstoffe wieder ihr ursprüngliches Aussehen erhalten und dabei alle Reste des früheren Inhalts, ebenso wie innere und äussere Korrosion sowie äussere Beschichtungen und Beizettelungen entfernt. Falls Dichtungen zur Verpackung gehören müssen diese ausgetauscht werden. Gleiches gilt auch für Fässer oder Kanister aus Kunststoff. Und Gefahrgutkartons?Gefahrgüter sind Waren, die für Mensch und Umwelt gefährlich sein können (z. B. leicht brennbar, brandfördernd, giftig, ätzend). Es gelten deshalb internationale gesetzliche Vorschriften für den Versand von Gefahrgutsendungen. Viele Gefahrgüter dürfen sogar nur in begrenzten Mengen (LQ, limited quantities) versandt werden. LQ-Gefahrgut-sendungen erfordern eine stabile Innen- und Aussenverpackung. Zwischenverpackungen sind erlaubt. Die Innenverpackung darf die Aussenverpackung nicht beschädigen und muss dicht sein. Die Aussenverpackung muss den Inhalt sicher schützen.
Die Post akzeptiert über ihren Paketkanal die Beförderung von Gefahrgutsendungen. Sie müssen jedoch die ADR/RID-Bestimmungen (Gefahrgutvorschriften für den Strassen- und Schienenverkehr) einhalten und den LQ-Vorschriften den Standardmassen für Pakete entsprechen. Gefahrgutverpackungen können – wie zuvor beschrieben – durchaus aus Karton bestehen. Das ist sogar sehr oft der Fall. So z.B. hat die Alex Breuer GmbH, Köln – einem leistungsstarken Hersteller/Lieferant für Gefahrgutverpackungen – speziell für den Transport von Gefahr-gütern geeignete Kartons entwickelt. Ihre GBOX ist als zusammen-gesetzte Verpackung geprüft und zugelassen als 4G- und 4GV-Verpackung. In Verbindung mit einer Innenverpackung aus Glas, Kunststoff, Metall oder Papier ist die GBOX als Aussenverpackung für den Versand von flüssigen als auch festen Stoffen verwendbar. Damit aus einer Verpackung aus Wellpappe eine vorschriftsmässige Gefahrgutverpackung werden kann, bietet der Hersteller auch eine breite Palette an Verpackungs-Zubehör, wie z.B. flüssigkeitsdichte Beutel, aufsaugendes Material und alle weiteren Produkte bis hin zu den Vorschriften entsprechender Gefahrgut-Etiketten an. Ob eine Verpackung als Gefahrgutverpackung zugelassen und welchem Leistungsbuchstaben zugeordnet wird, entscheidet in den verschiedenen Ländern nach speziellen Prüfverfahren eine amtlich zugelassene Prüfstelle – für die GBOX kann bzw. ist dies Deutschland. Manche Versender verwenden gerne Gefahrgutverpackungen für ihre normale Fracht, weil diese Art Verpackungen nun einmal sicherer ist. Damit ist auch gleich klargestellt, dass Gefahrgutverpackungen natürlich auch für Nicht-Gefahrgüter verwendet werden dürfen. Gefahrgut-Kategorien für VerpackungenNicht nur der Umgang mit Gefahrgütern erfordert besondere Sorgfalt, sondern auch die Herstellung von Gefahrgutbehältern und Gefahrgut-verpackungen. Für die Verpackung und den Transport gefährlicher Güter hat der Gesetzgeber strenge Sicherheitsvorschriften festgelegt. Gefahrgut darf nur in Verpackungen transportiert werden, die diese Kriterien erfüllen und von den Behörden zugelassen sind. Die Anforderungen an Gefahrgut-Verpackungen sind geregelt in der Gefahrgut-Verordnung für Strasse, Bahn und Binnenschifffahrt sowie in der Gafahrgut-Verordnung See sowie in weiteren Vorschriften. Wichtig zu wissen ist, dass Gefahrgutverpackungen einem inter-nationalen Regelwerk unterliegen. Von Bedeutung ist das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse – abgekürzt ADR genannt. Die Abkürzung ADR oder AdR steht für Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route. Dieses Europäische Übereinkommenenthält besondere Vorschriften für den Strassen-verkehr hinsichtlich Verpackung, Ladungssicherung und Kennzeich-nung von Gefahrgut, sofern der Transport im Hoheitsgebiet von mindestens zwei der Vertragsstaaten ausgeführt wird. Drei Verpackungsgruppen sind nach Kategorien gegliedert, in denen gewisse Stoffe auf Grund ihres Gefahrengrades während der Beförderung für Verpackungszwecke zugeordnet sind. Die Ver-packungsgruppen haben folgende Bedeutung, die in der ADR genauer erläutert wird. Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Klasse 2 Gase Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe, selbst zersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Klasse 5.2 Organische Peroxide Klasse 6.1 Giftige Stoffe Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe Klasse 7 Radioaktive Stoffe Klasse 8 Ätzende Stoffe Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände. Jeder Eintragung in den verschiedenen Klassen ist eine UN-Nummer zugeordnet. Hier handelt es sich um eine vierstellige Zahl als Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen oder Gegenständen gemäss UN-Modellvorschriftenwerk. UN-Normverpackung - Erklärung des CodesSoll Gefahrgut verschickt werden, muss es zuvor sicher verpackt werden. Um die Sicherheit garantieren zu können, gibt es für jede Art von Gefahrgut amtlich geprüfte Verpackungen. Jede amtlich zugelassene Verpackung muss mit einem UN-Symbol versehen sein, gefolgt von einem Buchstaben- und Zahlencode. Dieser Code sei nun nachfolgend erklärt: Beratung zur GefahrgutverpackungEinschlägige Verpackungshersteller beraten Verpackungsnutzer zu Gefahrgutverpackungen, Gefahrgutbehältern und Transportbehältern für Gefahrgut.
Fazit: Der richtige Umgang mit Gefahrgütern ist von existenzieller Bedeutung. Eine kontinuierliche Beratung/Kontrolle in der Gefahrgut-Logistik ist demzufolge nicht nur für ʹinstitutionelle Gefahrgut-Verantwortlicheʹ vonnöten. Eigentlich ist jedermann gefordert ausreichende Kenntnisse darüber zu haben. Noch ein wenig Wissenswertes zur korrekten GefahrgutbeförderungFür einen sicheren und gesetzeskonformen Gefahrguttransport müssen neben der korrekten Verpackung, Klassifizierung und Etikettierung der Versandstücke die Dokumente und das Fahrzeug die Kriterien des ADR erfüllen. Die Versandstücke müssen unbeschädigt sein und sind den UN-Vorschriften entsprechend mittels vorgeschriebenen Etiketten oder Label zu kennzeichnen. Für gewisse Verpackungen oder Gefahrgüter gibt es spezielle Vorschriften. Die UN-Nummer mit den Buschstaben UN muss deutlich sichtbar und lesbar sein. Für Verpackungen die mehr als 30 l Volumen fassen muss sie mindestens 12 mm hoch sein. Die Nummer der Klasse muss in der unteren Ecke des Gefahrgutzettels eingetragen sein. Wenn es sich um Sonderabfälle handelt, müssen diese korrekt ge-kennzeichnet sein (Etikette mit Begleitscheinnummer, Abfallcode und Bezeichnung "Sonderabfälle/Déchets spéciaux/ Rifiuti Speciali". Die gesamte Transportdokumentation muss beim Fahrzeug aufbewahrt werden und folgende Angaben enthalten: - UN Nummer mit vorangestelltem UN-Zeichen.- Offizielle Benennung des Stoffes.- Nummer des Gefahrgutzettels mit Angabe der Hauptgefahr und allfälligen Nebengefahren (in Klammern).- Verpackungsgruppe.- Tunnelbeschränkungscode.- Anzahl und Art (Form & Material) der Versandstücke. - Gesamtmenge pro Versandstück, z.B. :750 kg. - Gesamtmenge pro Beförderungskategorie.- Gefahrgut-Absender und –Empfänger. - Eventuelle Sondervereinbarung.Speziell erwähnt werden müssen: - Abfälle mit dem Wort Abfall zwischen UN Nummer und offizielle Benennung- Bergungsverpackungen- Leere Verpackungen oder Container- Multimodale Beförderungen- Beförderung innerhalb der Freigrenze- Beförderung in IBC nach Ablauf der wiederkehrenden Prüffrist- Feste Stoffe in Schüttgutcontainern- Umweltgefährdende Stoffe mit dem zusätzlichen Wort „umweltgefährdend“Beim Transport von Sonderabfällen genügt auch der Begleitschein, wenn dieser mit dem Gefahrgut-Eintrag nach ADR/RID ergänzt wird. Und der Transporteur (Fahrer) muss nebst einem gültigen Führeraus-weis mit einem besonderen Vermerk im Fahrzeugausweis weiter Dokumente dabei haben, wie - gültige ADR-Bescheinigung .- Lichtbildausweise weiterer Transportbegleiter.- Schriftliche Weisungen Für die Fahrzeugbesatzung verständlich und lesbar.Der Fahrer muss zudem verschiedene Vorschriften berücksichtigen: - Vor der Beförderung muss er sich über die geladenen Gefahrgüter informieren und die schriftlichen Weisungen lesen.- Will er über die Freigrenze Beförderungen ausführen, muss er eine Ausbildung als Gefahrgut-Transporteur absolviert und eine Prüfung bestanden haben. - Während Ladearbeiten muss das Rauchverbot eingehalten werden. - Personen die nicht zum Transportunternehmen gehören, dürfen nicht mitfahren.- Er darf keine Versandstücke/Verpackungen/Gebinde öffnen.- Wenn er Gefahrgüter befördert, ist das freie Halten und Parkieren verboten.- Er muss die Tunnelvorschriften und ggf. weitere Fahrwegs-Beschränkungen beachten.Neben der Fahrzeugkennzeichnung und - Ausrüstung ist der allge-meine Zustand des Fahrzeugs wichtig, der bei Kontrollen oft vergessen geht. Folgenden Punkten sollte zwingend Beachtung schenken. Wenn diese nämlich nicht erfüllt sind, ist der Gefahrguttransport unzulässig: - Keine offensichtlichen Mängel feststellbar (allgemeiner Zustand, Reifen etc.)- Das höchstzulässige Gesamtgewicht wird nicht überschritten.- Die Zusammenladeverbote werden eingehalten (Transport von Klasse 1 Gefahrgüter).- Getrennthaltegebot auf einem Fahrzeug bei Stoffen der Klassen 6.1, 6.2 und 9, bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln.- Das Fahrzeug muss ordnungsgemäss gekennzeichnet sein mit zwei neutralen orangefarbigen Warntafeln versehen.
Quellen, u.a.: - Menke-Industrieverpackungen, www.menke-industrieverpackungen.de- Zarges GmbH, CH-8222 Beringen,www.zarges.com/CH/- Alex Breuer GmbH, D-50859 Köln, www.alexbreuer.de
25.08.2015 | Autor
Hans Joachim Behrend
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